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Motoren, Zylinderköpfe, Getriebe, Injektoren, Hochdruckpumpen, Turbolader
im Austausch

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

Diese Verkaufsbedingungen sind Bestandteil der Angebote und Verträge über unsere Warenlieferungen, Einbau- und Montagearbeiten, auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen.
Unsere Angebote sind freibleibend und für etwaige Nachbestellungen nicht verbindlich. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist. Entgegenstehenden Einkaufs- oder anderen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie sind nur verbindlich, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich als Vertragsbestandteil anerkennen.
Die Rückgabe von Waren ist außer im Rahmen der Gewährleistung nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich. Wir sind berechtigt, die in diesem Falle entstehenden Kosten für Rücknahme und Rücktransport dem Kunden zu belasten.
Für Art und Umfang der Lieferung ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Soweit auf technische Normen Bezug genommen wird, dienen sie nur der näheren Bezeichnung der gelieferten Ware, ohne dass damit eine vertragliche Zusicherung ausgesprochen wird, es sei denn, die Angaben werden von uns ausdrücklich als solche schriftlich bestätigt. Teillieferungen sind zulässig, sofern der Besteller nicht schon bei Auftragserteilung ein besonderes Interesse an einer einheitlichen Gesamtlieferung zum Ausdruck bringt. Wir sind berechtigt, gleichwertige oder wertverbessernde Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung vorzunehmen, ohne dass für den Kunden hieraus ein Recht zur Mängelrüge erwächst, wenn und soweit die Änderungen für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung unvermeidbar sind und die Verwendbarkeit der Ware für den Kunden hiervon nicht berührt wird.
Es gelten die Preise, die aus den am Tage der Auftragsbestätigung bestehenden Kostenfaktoren errechnet wurden. Die hierfür maßgeblichen Preislisten liegen in unseren Geschäftsräumen aus. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung verstehen sich die angegebenen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung und etwaiger Transportversicherung. Die für Verpackung und Transport anfallenden Kosten trägt der Kunde. Sollten bei einer Lieferung, die erst nach längerer Zeit erfolgen kann, im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten mindestens nach Ablauf von vier Monaten, nachträglich wesentliche Veränderungen insbesondere im Kostensektor eingetreten sein, so behalten wir uns vor, die angegebenen Preise entsprechend unserer zum Lieferzeitpunkt gültigen Preislisten angemessen anzugleichen.
Soweit Montage durch uns vereinbart ist, gelten hierfür gesondert zu treffende Vereinbarungen.
Wird uns nach Annahme der Bestellung eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt, die den Anspruch auf die uns zustehende Gegenleistung gefährdet, so können wir vom Kunden Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen und bis dahin die Lieferung verweigern. Erklärt sich der Kunde trotz Aufforderung nicht zu einer Leistung Zug um Zug bzw. zur Erbringung einer Sicherheit bereit, oder ist ihm diese nicht möglich, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

II. Lieferfristen und Versand

Angegebene Lieferfristen sind nur einzuhalten, wenn und soweit wir sie verbindlich zusagen. Die angegebene Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor abschließender Einigung über alle Einzelbedingungen des Vertrages. Sind Genehmigungen erforderlich, oder ist eine Anzahlung vereinbart, so beginnt die Lieferzeit erst mit deren Eingang.
Die Lieferzeit ist bei Aufträgen ohne Montage eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor deren Ablauf unser Werk verlassen hat oder bei noch fehlender Versandanschrift die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde.
Bei Einhaltung der angegebenen Lieferzeit sind wir nur verpflichtet, wenn und soweit der Kunde die für ihn geltenden Vertragspflichten erfüllt. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verzögerter oder nicht ausreichender Anlieferung wesentlicher Zubehörteile, sowie bei Eintritt höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist automatisch um die Zeitspanne der Behinderung, soweit das Hindernis nachweislich Fertigung oder Auslieferung des Liefergegenstandes beeinflusst. Dies gilt auch, soweit Hindernisse während eines Lieferverzuges eintreten oder soweit für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter oder Unterlagen oder für die Ausführungen der Lieferung erforderliche Angaben des Kunden nicht rechtzeitig bei uns eingehen. Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen der Bestellung. In derartigen Fällen haben wir nach unserer Wahl auch das Recht, in den von dem Hindernis verursachten Umfang wegen des noch nicht erfüllten Vertragsteiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte uns gegenüber herleiten könnte.
Der Kunde ist bei Nichteinhaltung von uns verbindlich zugesagter Lieferzeiten berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Erwächst ihm aus einer Verzögerung, die wir zu vertreten haben Schaden, so kann er statt dessen unter Ausschluss weitergehender Ansprüche eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, maximal 5% vom Wert des Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Verzögert sich die Fertigstellung bzw. der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm beginnend einen Monat nach Eingang seines Wunsches bzw. nach Anzeige der Versandbereitschaft durch uns, die uns durch die Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt, wobei bei Lagerung in unserem Betrieb mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer pro Monat berechnet werden. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Abholung der Waren anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Eine nachträglich erfolgende Anforderung des Liefergegenstandes durch den Kunden gilt als Neubestellung (s. Abschnitt I).

III. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Liefergegenstandes ab Werk auf den Kunden über, und zwar auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, so geht die Gefahr ab dem Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Bei Lieferung mit Montage gelten gesonderte Bedingungen. Die Gefahr zufälligen Untergangs und zufälliger Verschlechterung geht mit der Übergabe, spätestens mit Eigentumsübergang auf den Kunden über.
Der Kunde ist verpflichtet, die Warensendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern, soweit dies vereinbart ist. Auf Wunsch führen wir diese Versicherungen auf Kosten des Kunden durch. Wir schließen die vorgenannten Versicherungen auf Kosten des Kunden auch dann ab, wenn Verzögerungen vorliegen, die auf von ihm zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.

IV. Mängelrügen

Mängelrügen wegen offensichtlicher, bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen auch erkennbare Mängel sowie Beanstandungen wegen unvollständiger oder falscher Lieferungen, sind ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb der Kalenderwoche, nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen und die beanstandete Ware uns auf Verlangen zuzusenden. Entgegenstehenden Klauseln in Geschäftsbedingungen des Kunden, in denen eine Freizeichnung von Rügepflichten vorgesehen ist, wird hiermit widersprochen.
Andere Mängel sind innerhalb der Gewährleistungszeit nach Bekanntwerden des Mangels schriftlich zu rügen.
Bei nicht rechtzeitiger Mittelung von Mängeln nach Ziff. 1 unvollständiger oder falscher Lieferung, gilt die Lieferung als Vertragserfüllung und damit als vom Kunden genehmigt. Bei rechtzeitigen Mängelrügen sind wir zur Nachlieferung, Ersatzlieferung oder zur Gewährleistung im Sinne des Abschnitts IV dieser Bedingungen verpflichtet.

V. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfristen betragen für unsere Waren grundsätzlich sechs Monate ab Lieferung. Hat der Hersteller längere Gewährleistungsfristen uns gegenüber zugesagt, so geben wir die längeren Gewährleistungsfristen an unsere Kunden weiter, aber eingeschränkt auf die Leistungen des Herstellers.
Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes und das Vorhandensein von uns als verbindlich zugesicherter Eigenschaften. Unsere Haftung beschränkt sich darauf, die tatsächlich mangelhaften Teile des Liefergegenstandes unentgeltlich auszubessern oder nach unserer Wahl neu zu liefern.
Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, sowie auf fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Lagerung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die unter Missachtung unserer Wartungs- oder Bedienungsvorschriften oder durch natürliche Abnutzung oder sonst fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstanden sind, übernehmen wir keine Gewährleistung, es sei denn, es läge unser eigenes Verschulden oder das unserer Mitarbeiter zugrunde. Gleiches gilt, wenn der Liefergegenstand vom Kunden oder von diesem beauftragten Dritten durch Einbau fremder Teile derart verändert wird, dass die Mängelursache nicht mehr zu erkennen ist, es sei denn, ein tatsächlich vorhandener Mangel hängt mit dieser Veränderung nicht ursächlich zusammen. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Waren, die der Kunde in Kenntnis der Mängel rügelos übernommen hat. Unsere Gewährleistung ist schließlich auch in Fällen ausgeschlossen, in denen die erfolgreiche Mängelbeseitigung durch unsachgemäße Nachbesserungsversuche des Kunden erschwert oder unmöglich gemacht wird.
Für Austauscherzeugnisse beträgt die Gewährleistung ebenfalls sechs Monate. Für Produkte, die in Kraftfahrzeuge eingebaut werden, geht die Gewährleistung höchstens bis zu einer Fahrleistung von 10.000 Kilometern oder bei stationär betriebenen Aggregaten bis zu einer Betriebsdauer von 800 Stunden, soweit es sich bei dem Käufer um Kaufleute, juristische Personen oder öffentlichen Sondervermögens handelt.
Gewährleistungsansprüche des Käufers können nur bei Einhaltung der unter Abschnitt III vereinbarten Fristen anerkannt werden.
Erkennen wir oder Dritte, die nach den der Ware beiliegenden Garantieunterlagen für die Gewährleistung zuständig sind, einen Gewährleistungsfall ausdrücklich an, so werden die mangelhaften Teile nach unserer Wahl kostenlos instandgesetzt oder ersetzt. Ersetzte Teile werden nicht zurückgeliefert, sie gehen in unser Eigentum über. Die für Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung einschließlich Versand entstehenden Kosten tragen wir, sofern sich die Reklamation des Kunden als berechtigt herausstellt. Gleiches gilt für die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus sowie für die Kosten einer etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren oder Hilfskräften durch uns, sofern nicht nach Lage des Einzelfalles die Kosten billigerweise dem Kunden auferlegt werden können. Im übrigen trägt der Kunde die Kosten. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind mangelhafte Teile porto- und frachtfrei zurückzusenden. Bei KFZ-Teilen tragen wir die Kosten der billigsten Rücksendung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie die seitens des OE-Herstellers veranschlagten Kosten des Einbaus, sofern sie nicht infolge ungewöhnlicher Einbauverhältnisse entstehen oder auf der Eigenart des Betreffenden Fahrzeuges beruhen. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die Verpflichtung, dem Kunden vertragliche oder deliktische Haftungsansprüche gegen den Zulieferer oder Hersteller des Fremderzeugnisses abzutreten. Sollten diese ohne Erfolg bleiben, so sind wir bei Neubeginn der gesetzlichen Gewährleistungsfristen zur Nachbesserung im Rahmen der vorstehenden Regelungen verpflichtet.
Der Kunde ist nur in nachfolgenden Fällen berechtigt, anstelle der Nachbesserung Wandelung bzw. Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen:
wenn wir im Falle eines von uns zu vertretenden Leistungsverzuges eine uns gestellte angemessene Nachfrist zur Lieferung fruchtlos haben verstreichen lassen oder die von uns geschuldete Lieferung ohne Angabe von Gründen ablehnen;
wenn die vertraglich vereinbarte Leistung von Gefahrenübergang aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird;
wenn wir eine uns gestellte, angemessene Nachfrist zur Beseitigung eines vom Kunden zuvor rechtzeitig angezeigten Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen bzw. wenn Nachbesserung oder Beschaffung einer geeigneten Ersatzlieferung unmöglich ist oder wenn wir die Beseitigung eines nachgewiesenen Mangels grundlos verweigern oder wenn mehrere Nachbesserungsversuche fehlschlagen und dem Kunden eine nochmalige Nachbesserung nicht zugemutet werden kann. Tritt Unmöglichkeit während eines vom Kunden zu vertretenden Annahmeverzuges oder einer sonstigen von ihm zu vertretenden Verzögerung ein, so bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.

VI. Haftung

Wir können über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf Schadenersatz nur für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten in Anspruch genommen werden. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere diejenigen, die aus übereinstimmender Sicht der Parteien die Vertragsgrundlage darstellen oder von deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages abhängt. Soweit unsere Haftung in derartigen Fällen nicht ein grob fahrlässiges Verschulden, auch unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, zugrunde liegt, beschränkt sich unsere Haftung insoweit der Höhe nach auf den Ersatz typisch voraussehbarer Schäden unter Ausschluss weitergehender Schadensersatzansprüche. Im übrigen haften wir auch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch unserer einfachen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit wir nicht Kraft von einer dahingehenden Haftung ohnehin frei sind.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haften wir uneingeschränkt dem Grunde nach nur für grob fahrlässiges Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellter. Im übrigen haften wir dem Grunde nach für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (s.o.) sowie für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, wir sind insoweit kraft Handelsbrauch von einer Haftung frei. In beiden Fällen beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

VII. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an allen verkauften Waren vor. Im Falle der Verarbeitung unserer Waren erwerben wir an den durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes der verarbeiteten Waren.
Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist es gestattet, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände mit anderen Sachen dergestalt zu verbinden, dass sie wesentliche Teile einer einheitlichen Sache werden. Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstände dürfen auch mit anderen beweglichen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt werden oder durch die Verarbeitung oder Umbildung in eine neue bewegliche Sache gewandelt werden. Soweit wir nicht gemäß § 947 BGB Alleineigentümer werden, erwerben wir in allen diesen Fällen mit dem Entstehen der neuen Sache Miteigentum. Unser Miteigentum bei Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung bestimmt sich nach dem Verhältnis des Preises für den von uns gelieferten Gegenstand zum Wert der durch die Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung jeweils entstehenden neuen Sache im Zeitpunkt ihrer Entstehung.
Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen sind sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige Gefahren zu versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden. Insbesondere dürfen sie nur dann veräußert werden, wenn, falls nicht bar bezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber vorbehalten wird und Ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenden Verpflichtungen schriftlich auferlegt werden. Für den Fall, dass der Kunde die oben aufgeführten Versicherungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachweist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand selbst entsprechend auf die Kosten des Kunden zu versichern.
Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich aus Verträgen, Verfügungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Rechtsgründen auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen erstrecken, sind sicherungshalber im voraus an uns abgetreten. Steht uns nur Miteigentum zu, ist nur der Teilbetrag der Forderung an uns abgetreten, der dem Wert der uns gehörenden Sache bzw. Unseres Miteigentumsanteils hieran entspricht. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. An uns abgetretene Geldforderungen dürfen vom Käufer im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges in eigenem Namen jedoch für unsere Rechnung eingezogen werden. In anderer Weise darf über diese Forderungen nicht verfügt werden, insbesondere nicht durch Abtretung an Dritte. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Käufer auf unser Eigentum bzw. Miteigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, bei Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsvorverfahrens, bei Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer oder bei Scheck- oder Wechselprotesten. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Sachen und zur Einziehung der an uns abgetretenen Geldforderungen widerrufen. Die abgetretenen Forderungen und Ansprüche können wir in diesem Fall unmittelbar selbst geltend machen.
Die Geltendmachung unseres Herausgabeanspruchs und die Pfändung einer in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sache gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Die für uns bestehenden und uns gewährten Sicherheiten dienen der Sicherstellung aller Forderungen gegen den Käufer aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung. Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere jeweiligen Forderungen um mehr als 20%, geben wir auf Verlangen einen entsprechenden Teil der Sicherheit nach unserer Wahl frei.

VIII. Zahlungen

Zahlungen sind binnen 8 Tagen nach Lieferung ohne jeden Abzug auf eines unserer Bankkonten zu leisten, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Zahlungen des Käufers werden ungeachtet einer hiervon abweichenden Bestimmung zunächst auf dessen ältere Schulden angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausschließlich im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr und nur insoweit zulässig, wie Gegenforderungen aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur statthaft, soweit diese nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Einziehung und Diskontierung trägt der Kunden.
Werden Zahlungen gestundet oder erst nach Ablauf des vereinbarten Fälligkeitstermins geleistet, so werden ohne besondere Mahnung, unbeschadet weitergehender Rechte, Verzugszinsen in der tatsächlichen entstandenen Höhe, mindestens aber in Höhe von 5% jährlich über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet, es sei denn, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

IX. Teilnichtigkeit, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, oder ist eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Insoweit richtet sich dann der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Scheibel